Referent: Dr. Karsten Nowrot, LL.M., Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht
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Zusammenfassung (von Matthias Rost)
Staaten sind auf ein stetiges Wirtschaftswachstum angewiesen, damit z.B. die Steuereinnahmen wachsen und somit das soziale Sicherungssystem verbessert werden kann. Als "Exportweltmeister" ist Deutschland dabei insbesondere auf Investitionen und den Absatz von Waren in Drittländer angewiesen. Das jeweilige Außenwirtschaftsrecht stellt hierbei die gesetzliche Grundlage für das Handeln der Staaten dar.
Mit einem stetig steigenden Gesamtumfang bei Direktinvestitionen - im Jahr 2007 lag das Volumen dieser bei rund 1833 Mrd. US-$ - gewinnen diese zunehmend an Bedeutung. Umso wichtiger ist es deshalb, dass diese in einem menschenrechtlichen Kontext betrachtet werden. Die rechtliche Grundlage für Direktinvestitionen in einem Land wird in bilateralen Investitionsabkommen zwischen den jeweiligen Ländern reguliert. Diese Investitionsabkommen sichern Investoren zu, dass diese im Fremdland nicht benachteiligt werden dürfen und garantiert vor allem einen materiellen Schutz für die Investoren. Im weiteren wird ein Beilegungsverfahren definiert, dass es den Investoren oft erlaubt direkt gegen das Gastland zu klagen.
Während in den Investitionsabkommen die Pflichten der Vertragsstaaten gegenüber Investoren und entsprechende Beilegungsverfahren definiert werden, werden die Investoren nicht explizit an die Einhaltung der Menschenrechte in dem Fremdland gebunden. Zwar wurden in einigen Beilegungsverfahren vor dem "International Centre for the Settlement of Investment Disputes" (ICSID) Menschenrechte herangezogen um die Klagen von Investoren abzulehnen, allerdings ist dies nicht der Regelfall.
Norwegen hat im Jahr 2007 durch einen Entwurf für einen Muster-Investitionsvertrag für Aufsehen gesorgt. In diesem wurde zum ersten Mal explizit ausgedrückt, dass Unternehmen eine gewisse gesellschaftliche Verantwortung tragen. Die Formulierung an sich ist jedoch recht schwammig. Zudem wurde der Vertrag noch kein einziges Mal als Grundlage für ein Bilaterales Investitionsabkommen verwendet.
Neben den bilateralen Investitonsabkommen haben auch Exportkreditgarantien an Gewicht zugenommen. Bei Exportkreditgarantien handelt es sich um "Versicherungen" für Exportgeschäfte, mit denen bei Zahlungsausfall aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen der Exporteur entschädigt werden kann. Exportkreditgarantien sind menschenrechtlich relevant, da diese maßgeblich für Exporte in Schwellenländer vergeben werden. Bei der Vergabe wird insbesondere auch die Förderungswürdigkeit, welche auch menschenrechtliche Aspekte umfasst, betrachtet.
